Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Gebäude- und Dachsanierung Keller GmbH

Auftragsgegenstand
Gegenstand eines erteilten Auftrages sind die in Auftrag genommenen Sachen, Werke oder Leistungen It. Auftrag bzw. aller umseitig in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten, die zur fachgerechten Arbeitsausführung notwendig sind. Über die Notwendigkeit von Vor- und Nebenarbeiten entscheiden Aufmasstechniker. bzw. die Monteure vor Ort. Bei einer Dachbeschichtung werden alle Auf-, An- und Einbauten wie Blitzableiter, Dachtritte, Kamin- und Fenstereinfassungen, Hohlkehlen Vermörtelungen, Be- und Entlüfter, Ortgänge ohne deren untersten Kanten etc, mitbeschichtet. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Bestimmungen der VOB/B.

Auftragsgrundlage
Das Aufmass wurde im Zusammenwirken zwischen Auftragnehmer bzw. seinem Handlungsgehilfen und Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt; Abweichungen bis 5% von der ermittelten Menge / den ermittelten Mengen sind daher für beide Seiten unschädlich.

Bauseitige Leistungen und Vorleistungen
Das benötigte Reinigungswasser und Baustrom sind bauseitig zu stellen. Möglicherweise vorhandener Dachstrom ist bauseitig zu isolieren (Stromversorger)

Preise
Es gilt unsere Preisliste in unserer jeweils neuesten Fassung. An unsere Angebote halten wir uns acht Wochen, an Angebote zu Sonderpreisen zwei Wochen gebunden. An schriftlich erteilte Aufträge halten wir uns ein Jahr gebunden. Unsere Festpreise beinhalten alle Material-, Arbeits-, und sonstigen Kosten für die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) / Sache(n).

Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen erfolgen generell unbar. Unbare Zahlungen sind Banküberweisung, Verrechnungsscheck oder Überweisungsträger. Zahlungen per Verrechnungsscheck oder Überweisungsträger dürfen nur an Inkassoberechtigte Personen und auch nur gegen Vorlage einer gültigen Rechnung geleistet werden. Inkassobefugte Personen sind der Inhaber, die Aufmasstechniker, der Bauleiter und die Teamleiter der Anwendungstechnik. Mitarbeiter des Vertriebes sind generell nicht Inkassobefugt, auch dann nicht, wenn sie eine gültige Rechnung vorlegen können. Leistet der Auftraggeber Zahlungen an unbefugte Personen, haftet er dafür allein.
Der Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, per Banküberweisung ohne Abzug, auf das in der Rechnung genannte Konto zahlbar (Zahlungseingang).
Bei einem vereinbarten Zahlungsplan (Zwischenzahlungen vor einer Schlussrechnung) ist jede Zwischenrechnung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Der Restbetrag der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, per Banküberweisung ohne Abzug, auf das in der Rechnung genannte Konto zahlbar(Zahlungseingang)

Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn der umseitige Antrag des Auftraggebers vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich bestätigt wurde. Unberührt hiervon bleiben die Rücktrittsrechte beider Parteien. Als Nachweis der Auftragsannahme gilt im Streitfall die Kopie der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Zahlungsverzug
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine Frist zur Bezahlung versäumt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, von ihm Verzugszinsen und den Ersatz des entstandenen Schadens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu fordern.
Kommt der Schuldner mit einer Zwischenzahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt seine Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis die Zwischenzahlung des Schuldners beim Auftragnehmer eingegangen ist. Sind dem Auftragnehmer Kosten durch einen Zahlungsverzug entstanden ist der Schuldner verpflichtet, diesen Verzugsschaden zu ersetzen.
Um Schaden von seinem Betrieb abzuwenden und die Fertigstellung des Bauvorhabens zu sichern, kann der Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges den gesamten Restbetrag im Voraus einfordern, bevor er seine unterbrochenen Arbeiten wieder aufnimmt.

Rücktritt
Aufträge die über einen Auftragsvermittler (Vertreter) erteilt werden, bedürfen generell der Unterschrift des Auftraggebers. Tritt der Auftraggeber erst nach mehr als 14 Tagen und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, von seinem erteilten Auftrag zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ausfallentschädigungen und/oder den Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Die Ausfallentschädigung beträgt 30 v. H. des entgangenen Auftrages. Schadenersatzansprüche darüber hinaus kann der Auftragnehmer nur dann geltend machen, wenn er deren Höhe in der üblichen Form nachweist. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer kann jederzeit aus technischen oder anderen wichtigen Gründen von einem schon angenommenen Auftrag zurücktreten, ohne das Rechtsfolgen oder andere Nachteile für ihn entstehen.
Tritt der Auftragnehmer aus schwerwiegenden Gründen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, von einem Auftrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden, einschließlich entgangener Gewinne zu ersetzen. Schwerwiegende Gründe sind z. B. Täuschung des Auftragnehmers, Verweigern von Baustrom und/oder Reinigungswasser, mehrfaches und erhebliches Stören der Monteure während der Montage etc
 

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Mängel und Mängelbeseitigung
Mängel sind unverzüglich nach ihrem bekannt werden vom Auftraggeber zu rügen. Für verspätet gerügte Mängel, insbesondere deren Folgen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie.
Geringfügige Mängel, die für den Beschichtungserfolg unbedeutend sind, berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall, die Zahlung des vereinbarten Entgeltes
zu verweigern. Es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (5 -10% des vereinbarten Entgeltes) solange einzubehalten, bis der geringfügige Mangel vom Auftragnehmer behoben wurde. Schwerwiegende Mängel, die für den Beschichtungserfolg von Bedeutung sind, berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall die Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu verweigern Es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (bis höchstens 30% des vereinbarten Entgeltes) solange einzubehalten, bis der schwerwiegende Mangel vom Auftragnehmer behoben wurde. Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen gelten ausdrücklich auch für das Vertragsrecht des BGB.

Gewährleistung

Für alle selbst erbrachten, oder durch von ihm beauftragte Nachunternehmer erbrachte Bauleistungen übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung von 5 Jahren nach VOB/B, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Gewährleistungshaftung für Mängel und deren Folgen ist für den Auftragnehmer auf den Betrag des tatsächlich vom Auftraggeber bezahlten Entgeltes für den hergestellten Wert begrenzt.
Für Schäden bzw. spätere Schäden am hergestellten Wert wird dann keine Gewährleistung übernommen, wenn diese auf versteckte bauseitige Mängel zurückzuführen sind, die zum Zeitpunkt der Auftragseinholung schon vorhanden aber im Rahmen der "normalerweise üblichen" Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers nicht erkennbar waren. Gewährleistungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn dem hergestellten Wert nachträglich Schäden durch z. B unsachgemäße Behandlung, Naturkatastrophen, mutwillige Zerstörung oder nachträglich auftretende Baumängel etc zugefügt werden.

Abfallentsorgung

Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung des wertstoffhaltigen Abfallmaterials. Die fachgerechte Entsorgung von Abrissmaterial (Bauschutt u. ä.) obliegt dem Auftragnehmer.

Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unter Vollkaufleuten gilt der Gerichtsstand Husum als vereinbart.

Unwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere vorstehend genannte Regelungen unwirksam sein oder künftig möglicherweise unwirksam werden, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer bereits jetzt darüber einig, dass unwirksame oder unwirksam werdende Regelungen durch solche Regelungen ersetzt werden,die wirksam sind und dem ursprünglichen Sinn der unwirksamen oder unwirksam werdenden Regelungen am nächsten kommen. Unwirksame oder möglicherweise unwirksam werdende Regelungen berühren nicht den Bestand des erteilten Auftrages oder vorstehender Geschäftsbedingungen im Übrigen