Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Gebäude- und Dachsanierung Keller GmbH
Auftragsgegenstand
Gegenstand eines erteilten Auftrages sind die in Auftrag genommenen Sachen,
Werke oder Leistungen It. Auftrag bzw. aller umseitig in Auftrag gegebenen
Zusatzarbeiten inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten, die zur fachgerechten
Arbeitsausführung notwendig sind. Über die Notwendigkeit von Vor- und
Nebenarbeiten entscheiden Aufmasstechniker. bzw. die Monteure vor Ort. Bei einer
Dachbeschichtung werden alle Auf-, An- und Einbauten wie Blitzableiter,
Dachtritte, Kamin- und Fenstereinfassungen, Hohlkehlen Vermörtelungen, Be- und
Entlüfter, Ortgänge ohne deren untersten Kanten etc, mitbeschichtet.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, gelten die Bestimmungen der VOB/B.
Auftragsgrundlage
Das Aufmass wurde im Zusammenwirken zwischen Auftragnehmer bzw. seinem
Handlungsgehilfen und Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt;
Abweichungen bis 5% von der ermittelten Menge / den ermittelten Mengen sind
daher für beide Seiten unschädlich.
Bauseitige Leistungen und Vorleistungen
Das benötigte Reinigungswasser und Baustrom sind bauseitig zu stellen.
Möglicherweise vorhandener Dachstrom ist bauseitig zu isolieren (Stromversorger)
Preise
Es gilt unsere Preisliste in unserer jeweils neuesten Fassung. An unsere
Angebote halten wir uns acht Wochen, an Angebote zu Sonderpreisen zwei Wochen
gebunden. An schriftlich erteilte Aufträge halten wir uns ein Jahr gebunden.
Unsere Festpreise beinhalten alle Material-, Arbeits-, und sonstigen Kosten für
die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) / Sache(n).
Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen erfolgen generell unbar. Unbare Zahlungen sind Banküberweisung,
Verrechnungsscheck oder Überweisungsträger. Zahlungen per Verrechnungsscheck
oder Überweisungsträger dürfen nur an Inkassoberechtigte Personen und auch nur
gegen Vorlage einer gültigen Rechnung geleistet werden. Inkassobefugte Personen
sind der Inhaber, die Aufmasstechniker, der Bauleiter und die Teamleiter der
Anwendungstechnik. Mitarbeiter des Vertriebes sind generell nicht Inkassobefugt,
auch dann nicht, wenn sie eine gültige Rechnung vorlegen können. Leistet der
Auftraggeber Zahlungen an unbefugte Personen, haftet er dafür allein.
Der Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt, per Banküberweisung ohne Abzug, auf das in der Rechnung
genannte Konto zahlbar (Zahlungseingang).
Bei einem vereinbarten Zahlungsplan (Zwischenzahlungen vor einer
Schlussrechnung) ist jede Zwischenrechnung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu
bezahlen. Der Restbetrag der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt, per Banküberweisung ohne Abzug, auf das in der Rechnung
genannte Konto zahlbar(Zahlungseingang)
Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn der umseitige Antrag des
Auftraggebers vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von sechs Wochen
schriftlich bestätigt wurde. Unberührt hiervon bleiben die Rücktrittsrechte
beider Parteien. Als Nachweis der Auftragsannahme gilt im Streitfall die Kopie
der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Zahlungsverzug
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine Frist zur Bezahlung versäumt. In
diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, von ihm Verzugszinsen und den
Ersatz des entstandenen Schadens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu
fordern.
Kommt der Schuldner mit einer Zwischenzahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt seine Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis die Zwischenzahlung des
Schuldners beim Auftragnehmer eingegangen ist. Sind dem Auftragnehmer Kosten
durch einen Zahlungsverzug entstanden ist der Schuldner verpflichtet, diesen
Verzugsschaden zu ersetzen.
Um Schaden von seinem Betrieb abzuwenden und die Fertigstellung des Bauvorhabens
zu sichern, kann der Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges den gesamten
Restbetrag im Voraus einfordern, bevor er seine unterbrochenen Arbeiten wieder
aufnimmt.
Rücktritt
Aufträge die über einen Auftragsvermittler (Vertreter) erteilt werden,
bedürfen generell der Unterschrift des Auftraggebers. Tritt der Auftraggeber
erst nach mehr als 14 Tagen und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, von seinem erteilten Auftrag zurück, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber Ausfallentschädigungen und/oder den Ersatz des
entstandenen Schadens zu verlangen. Die Ausfallentschädigung beträgt 30 v. H.
des entgangenen Auftrages. Schadenersatzansprüche darüber hinaus kann der
Auftragnehmer nur dann geltend machen, wenn er deren Höhe in der üblichen Form
nachweist. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer kann jederzeit aus technischen oder anderen wichtigen Gründen
von einem schon angenommenen Auftrag zurücktreten, ohne das Rechtsfolgen oder
andere Nachteile für ihn entstehen.
Tritt der Auftragnehmer aus schwerwiegenden Gründen, die vom Auftraggeber zu
verantworten sind, von einem Auftrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet
dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden, einschließlich entgangener Gewinne
zu ersetzen. Schwerwiegende Gründe sind z. B. Täuschung des Auftragnehmers,
Verweigern von Baustrom und/oder Reinigungswasser, mehrfaches und erhebliches
Stören der Monteure während der Montage etc
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
Mängel und Mängelbeseitigung
Mängel sind unverzüglich nach ihrem bekannt werden vom Auftraggeber zu rügen.
Für verspätet gerügte Mängel, insbesondere deren Folgen, übernimmt der
Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie.
Geringfügige Mängel, die für den Beschichtungserfolg unbedeutend sind,
berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall, die Zahlung des vereinbarten
Entgeltes
zu verweigern. Es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (5 -10%
des vereinbarten Entgeltes) solange einzubehalten, bis der geringfügige Mangel
vom Auftragnehmer behoben wurde. Schwerwiegende Mängel, die für den
Beschichtungserfolg von Bedeutung sind, berechtigen den Auftraggeber in keinem
Fall die Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu verweigern Es ist hier jedoch
statthaft, einen angemessenen Betrag (bis höchstens 30% des vereinbarten
Entgeltes) solange einzubehalten, bis der schwerwiegende Mangel vom
Auftragnehmer behoben wurde. Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Vorstehende
Regelungen gelten ausdrücklich auch für das Vertragsrecht des BGB.
Gewährleistung
Für alle selbst erbrachten, oder durch von ihm beauftragte Nachunternehmer
erbrachte Bauleistungen übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung von 5
Jahren nach VOB/B, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Gewährleistungshaftung für Mängel und deren Folgen ist für den Auftragnehmer
auf den Betrag des tatsächlich vom Auftraggeber bezahlten Entgeltes für den
hergestellten Wert begrenzt.
Für Schäden bzw. spätere Schäden am hergestellten Wert wird dann keine
Gewährleistung übernommen, wenn diese auf versteckte bauseitige Mängel
zurückzuführen sind, die zum Zeitpunkt der Auftragseinholung schon vorhanden
aber im Rahmen der "normalerweise üblichen" Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers
nicht erkennbar waren. Gewährleistungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen,
wenn dem hergestellten Wert nachträglich Schäden durch z. B unsachgemäße
Behandlung, Naturkatastrophen, mutwillige Zerstörung oder nachträglich
auftretende Baumängel etc zugefügt werden.
Abfallentsorgung
Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung des wertstoffhaltigen
Abfallmaterials. Die fachgerechte Entsorgung von Abrissmaterial (Bauschutt u.
ä.) obliegt dem Auftragnehmer.
Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unter Vollkaufleuten gilt der
Gerichtsstand Husum als vereinbart.
Unwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere vorstehend genannte Regelungen unwirksam sein oder
künftig möglicherweise unwirksam werden, so sind sich Auftraggeber und
Auftragnehmer bereits jetzt darüber einig, dass unwirksame oder unwirksam
werdende Regelungen durch solche Regelungen ersetzt werden,die wirksam sind und
dem ursprünglichen Sinn der unwirksamen oder unwirksam werdenden Regelungen am
nächsten kommen. Unwirksame oder möglicherweise unwirksam werdende Regelungen
berühren nicht den Bestand des erteilten Auftrages oder vorstehender
Geschäftsbedingungen im Übrigen